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JustG NRW

§ 50 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/50#abs-1 (1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/50#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

1. wenn die schlichtende Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 46 erfüllt;

2. wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 47 entspricht;

3. wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 48) nicht mehr besteht;

4. wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.

§ 49 § 51